Ausbildung zum/r Kranführer/in gemäß DGUV Vorschrift 52 & 53 und DGUV Grundsatz 309-003

Laut Statistik hat jeder vierte Kranunfall seinen Ursprung darin, dass der Kranführer unzureichend ausgebildet wurde. Um im Schadensfall den Versicherungsanspruch nicht zu verlieren, muss der Kranbetreiber einerseits sicherstellen und nachweisen können, dass der Kranführer befähigt ist einen Kran zu bedienen und diesen dazu auch schriftlich beauftragt haben.

 

Der Umgang mit Krane erfordert Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Nach dem Grundsatz DGUV Grundsatz 309-003 benötigt jeder, der gelegentlich oder regelmäßig einen Kran bedient, eine entsprechende Ausbildung inklusive einer theoretischen und praktischen Prüfung.

 

 

Voraussetzung:

 

Abschluss: Personenbezogener Bedienerausweis, Zertifikat


Zusatzinformationen
Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe sind vom Teilnehmer selbst mitzubringen.