Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Analyse
 

Wir analysieren Ihr Unternehmen im Arbeits- und Brandschutz und

zeigen Ihnen visualisiert die Potentiale auf!

 
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb?

Für Leiharbeitnehmer/innen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleiherbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer/innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.