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Prüfung von Leitern und Tritten

In der Betriebssicherheitsverordnung §§ 3 und 14 und DGUV Information 208-016 (alt: BGI 694 ist festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten durchzuführen ist. Darin heißt es auch, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass eine von ihm befähigte Person Leitern und Tritte mindestens alle 12 Monate wiederkehrend auf deren ordnungsgemäßen Zustand prüft.

 

  • Prüfung der Leitern und Tritte nach rechtlichen Grundlagen, DIN -Normen und Unfallverhütungsvorschriften wie z. B. BetrSichV §§ 3 und 14, DGUV-
  • Information 208-016 und TRBS 2121
  • Erstellung der notwendigen Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Erstellung eines Prüfberichtes mit einer Mängeldokumentation
  • Festlegung der Prüfintervalle für Leitern und Tritte
  • Erstellung von Prüfdokumenten für die beauftragte Person
  • Erstellung eines Prüfberichtes mit einer Mängeldokumentation