Befähigte Person zur Prüfung im Gerüstbau gemäß DGUV 201-011

Gemäß Nr. 1 der TRBS 1203"befähigte Personen" muss der Arbeitgeber befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen.

 

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